I. Zweck
Art: 1
Die Mattstockschützen Amden (vormals Feld- bzw. Militärschützen-verein Amden) mit Sitz in Amden, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Mattstockschützen Amden bezwecken, ihre Mitglieder im Interesse der Landes-verteidigung einerseits, im sportlichen Interesse andererseits, auszubilden und die Kameradschaft zu pflegen. Der Verein bildet eine Sektion des Bezirks-, Kantonalen- und Schweizerischen Schützen-vereins. Damit gehört er auch der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenverein an.
II. Mitgliedschaft
Art. 2
Jede/r in bürgerlichen Ehren stehende Schweizer/in die/der im laufenden Jahr das 17. Altersjahr erreicht, kann Mitglied des Vereins werden. Ausländer mit der Niederlassungsbewilligung C, können auf Antrag des Vereins und der Bewilligung der kantonalen Behörde, in den Verein aufgenommen werden.
Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann schriftlich oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Über die Aufnahme oder deren Abweisung entscheidet die Hauptversammlung. Abgewiesenen Schiesspflichtigen steht das Rekursrecht innert Monatsfrist an die kantonale Behörde zu.
Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Freimitgliedern.
Art. 5
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Haupt-versammlung Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders schiesstechnische Leistungen erbracht haben. Schützen mit 30- jähriger treuer Mitgliedschaft, werden zu Freimitgliedern ernannt. Ehren- und Freimitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber von Beitragspflichten frei.
Art. 6
Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten bis zur Hauptversammlung schriftlich zu erklären. Erfolgt der Austritt nach der Hauptversammlung, so ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
Art. 7
Mitglieder welche dem Interesse oder dem Ansehen der Vereins zuwiderhandeln, sich den Anordnungen der Vereinsorgane, besonders auf dem Schiessplatz nicht fügen oder finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können auf Antrag der Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Schiesspflichtige können innert Monatsfrist an die kantonale Behörde rekurrieren, die endgültig entscheidet.